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   VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488   

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https://dejure.org/2011,67793
VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488 (https://dejure.org/2011,67793)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488 (https://dejure.org/2011,67793)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - AN 4 K 10.30488 (https://dejure.org/2011,67793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; Provinz ... (...); Erstantrag eines in Deutschland geborenen Kindes; Keine beachtliche (individuelle) Verfolgungswahrscheinlichkeit; Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Provinz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30304

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488
    Jedenfalls wäre der Kläger im Hinblick auf die derzeitige Situation bei einer Ausreise nach ... - der Heimatstadt seiner Eltern - keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.1.2010, Az. 13 a B 08.30304 - juris -).

    Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage wesentlich verschärfen werde, gibt es derzeit keine prognostisch gesicherten Anhaltspunkte (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.1.2010, a.a.O.).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, juris) setzt das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488
    Auch kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird (siehe zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, Az.: 10 C 43.07, juris).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488
    Diese Auslegung entspricht im Wesentlichen derjenigen, die auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O.) vorgenommen hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 14.7.2009, Az.: 10 C 9.08, juris), wonach eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als der Umsetzungsnorm zu Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie dann in Betracht kommt, wenn sich die allgemeine, von einem bewaffneten Konflikt ausgehende Gefahr so verdichtet, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488
    Sollte der infolge des genannten Erlasses bestehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, könnte der Kläger unter Berufung auf eine - in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bestehende - extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von der Beklagten verlangen (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, NVwZ 2001, S. 1420).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2011 - AN 4 K 10.30488
    Das wäre vorliegend dann anzunehmen, wenn der Kläger im Fall einer Abschiebung in den Irak dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG vom 8.12.1998, Az. 9 C 4.98, juris).
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